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   BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10   

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BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10 (https://dejure.org/2010,16645)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2010 - 5 B 8.10 (https://dejure.org/2010,16645)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - 5 B 8.10 (https://dejure.org/2010,16645)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts; Klärungsbedürftigkeit der verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Erfüllung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts; Klärungsbedürftigkeit der verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Erfüllung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.2007 - 2 B 19.07

    Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht bei notwendiger Einholung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Ein solcher Verstoß liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 und vom 19. Februar 2007 - BVerwG 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49).

    Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (Beschluss vom 19. Februar 2007 a.a.O.).

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Beschwerde auf die im Rahmen der Begründung der Grundsatzrevision (Beschwerdebegründung S. 1 bis 4) erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 84.02 - und des Bundessozialgerichts vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - Bezug nehmen will, genügen ihre Ausführungen den Darlegungsanforderungen nicht ansatzweise.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02

    Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Beschwerde auf die im Rahmen der Begründung der Grundsatzrevision (Beschwerdebegründung S. 1 bis 4) erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 84.02 - und des Bundessozialgerichts vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - Bezug nehmen will, genügen ihre Ausführungen den Darlegungsanforderungen nicht ansatzweise.
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris, vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 4 B 32.08 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 16 A 3391/06

    Rücknahme eines Bescheids über die Bewilligung von Pflegewohngeld; Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - FEVS 59, 503).
  • BVerwG, 21.09.1982 - 2 B 12.82

    Richter - Arbeitszeit - Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Ein solcher Verstoß liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 und vom 19. Februar 2007 - BVerwG 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris, vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 4 B 32.08 - juris).
  • BVerwG, 02.06.2008 - 4 B 32.08

    Möglichkeit einer Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris, vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 4 B 32.08 - juris).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 122.07

    Möglichkeit des Absehens von einer Anhörung bei gleichgelagerten Verwaltungsakten

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris, vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 4 B 32.08 - juris).
  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13

    Erstattung von in einem Organstreitverfahren angefallenen Anwaltskosten

    Das Berufungsverfahren wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (OVG 5 B 8.10) eingestellt.

    Nachdem die Beteiligten zunächst über die Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stritten, erstattete die Beklagte der Klägerin schließlich die nach diesem Gesetz anfallenden Gebühren für die Verfahren VG 3 L 262.10 (502,78 ?), VG 3 K 263.10 (918,28 ?) und OVG 5 B 8.10 (596,90 ?).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung sowie die beigezogenen Gerichtsakten VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 Bezug genommen.

    Sie konnte als Mitglied des Konzils, eines Organs der beklagten Körperschaft (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG), die ihr damals zustehenden Mitgliedschaftsrechte in den Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 geltend machen.

    Der Anspruch war Grundlage dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Klägerin für die Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 erstattet hat, obwohl sie in den Ausgangsverfahren obsiegt hatte und nach den Kostenentscheidungen der Ausgangsverfahren die Klägerin die Kosten der Verfahren zu tragen hatte.

    Dem vorliegenden Verfahren gingen die oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 voraus.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 12 A 1255/12

    Verwertung von zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der

    Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Verwertung von zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der angemessenen Grabpflege vorgesehenen Vermögens eines Heimbewohners in Anlehnung an die sozialhilferechtliche Rechtsprechung auch im Pflegewohngeldrecht grundsätzlich eine Härte bedeuten würde, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII. vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, NWVBl 2010, 438, juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 5 B 8/10 -, juris.
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